Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliche Steuerverkürzung durch eine der drei Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO voraus. Der Täter macht den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Er lässt die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis, er unterlässt pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln. Geschütztes Rechtsgut ist das rechtzeitige Vollerträgnis der Steuer, so dass bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung Steuerhinterziehung sein kann. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, besonders schwere Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht. Versuch und Begünstigung der Steuerhinterziehung sind ebenfalls strafbar.