Steuerstrafverfahren
Das Steuerstrafverfahren ist geregelt in den §§ 385 bis 408 AO: Steuerstraftaten werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Beim Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, die Staatsanwaltschaft sie jederzeit an sich ziehen. Bieten jedoch die Ermittlungen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage, so beantragt die Finanzbehörde beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls, falls die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint. Sonst legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren durchführen und Anklage erheben.