Kanzlei für Steuerrecht

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee

Rechtsanwalt JUDr. Heinz Tausendfreund

Anwalt für Steuerrecht

Abgabenordnung

Die Abgabenordnung enthält neben allgemeinen Vorschriften die Regelung des Steuerschuldrechts. Ferner allgemeine Verfahrensvorschriften sowie Bestimmungen über das Besteuerungsverfahren, das Erhebungsverfahren, die Vollstreckung von Abgabenforderungen, das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Straf- und Bußgeldvorschriften. Dagegen ist das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren wie bisher in der Finanzgerichtsordnung geregelt.

Besitzsteuern

Besitzsteuern sind Steuern, die vom Einkommen, Ertrag, der Bereicherung oder vom Vermögen ausgehen.

Biersteuer

Biersteuer wird auf Bier und bierähnliche Getränke erhoben. Sie entsteht mit der Entfernung des Biers aus der Brauerei oder der Entnahme zum Verbrauch in der Brauerei. Steuerschuldner ist der Hersteller oder Importeur.

Doppelbesteuerung

Doppelbesteuerung ist die mehrfache Besteuerung desselben Steuergegenstandes durch zwei Staaten. Sie wird beseitigt oder gemildert durch zwischenstaatliche Doppelbesteuerungsabkommen.

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die Steuer, welche auf das Einkommen von natürlichen Personen in der Bundesrepublik erhoben wird. Sie ist eine Gemeinschaftssteuer. Beschrieben ist die Einkommensteuer grundsätzlich im Einkommensteuergesetz. Mit dem Einkommensteuertarif ist die Berechnung geregelt. Die Grundlage für die Berechnungen, die Bemessungsgrundlage bildet das zu versteuernde Einkommen.

Einspruchsverfahren

Die Finanzämter erlassen jährlich weit über 100 Millionen Verwaltungsakte, von denen ein nicht unerheblicher Teil mit einem außergerichtlichen Einspruch angefochten wird. Um eine einheitliche und qualifizierte Bearbeitung der Einsprüche sicherzustellen, sind in den Finanzämtern besondere Rechtsbehelfsstellen eingerichtet, denen die Erledigung der Rechtsbehelfe obliegt. Im Besteuerungsverfahren ist zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsbehelfen zu unterscheiden. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe (Klage und Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen) richten sich nach den Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO). Als außergerichtlicher Rechtsbehelf ist der Einspruch nach § 347 Abgabenordnung (AO) vorgesehen. Der Einspruch eröffnet das in der Regel dem gerichtlichen Rechtsschutz vorausgehende Vorverfahren (vgl. § 44 FGO). Der Einspruch ist statthaft gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet, darüber hinaus in den in § 347 Abs. 1 Nr. 2 – 4 AO genannten Angelegenheiten (Vollstreckungsangelegenheiten, Steuerberatungsangelegenheiten, Angelegenheiten kraft gesetzlicher Verweisung). Gemeinden, die Verwaltungsakte in Steuersachen erlassen, sind keine Finanzbehörden im Sinne des § 6 AO. Deshalb ist gegen solche Verwaltungsakte der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzverwaltungsweg gegeben. Keine Abgabenangelegenheit ist das Steuerstrafverfahren (§ 347 Abs. 3 AO). Für dieses Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften des Strafverfahrensrechts (also insbesondere der StPO), soweit nach §§ 385 ff. AO keine Sonderregelungen eingreifen. § 348 AO enthält einen Katalog von Fällen, in denen der Einspruch nicht statthaft ist. Einsprüche sind schriftlich, elektronisch, telegrafisch oder zur Niederschrift an Amtsstelle einzulegen. Inhaltlich ist nur erforderlich, dass aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Anzubringen ist der Einspruch grundsätzlich bei der Ausgangsbehörde. Die Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich 1 Monat.

Erbschaftsteuer

Die Erbschaftsteuer wird dann erhoben, wenn ein Erblasser stirbt und somit das Vermögen auf eine andere Person übergeht. Sie ist zu unterscheiden von der Schenkungsteuer, die bei Schenkungen unter lebenden Personen erhoben werden kann. Im Jahr 1906 wurde die Erbschaftsteuer erstmals länderübergreifend in Deutschland eingeführt. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Grundsätzlich wird das Vermögen des Erblassers abzüglich evtl. vorhandener Schulden, Freibeträge und Bestattungskosten besteuert.

Erbschaftsteuererklärung

Der Erwerber z.B. der Erbe ist nur dann zur Erklärung der Erbschaftsteuer verpflichtet, wenn ihn das Finanzamt zur Erklärung auffordert. Diese ist laut Erbrecht die Grundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer.

Fahrtenbuch

Für die Berechnung der Nutzungsvorteile der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz sind 2 Varianten möglich. Grundsätzlich ist eine Pauschalregelung vorgesehen (1 %-Regelung, § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der private Nutzungsvorteil ist also nicht mit dem üblichen Endpreisen am Abgabeort einzusetzen, sondern pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises zu bemessen. Individuelle Besonderheiten der Art und der Nutzung des Dienstwagens bleiben für die Bewertung der Nutzungsvorteile ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwerts.
Die Pauschalregelung kann nur vermieden werden, wenn für die gesamten Kosten Belege gesammelt werden und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird (Fahrtenbuchmethode). Ordnungsgemäß ist ein Fahrtenbuch dann, wenn es fortlaufend und geschlossen geführt wird. Bei elektronischer Führung muss eine nachträgliche Veränderung ausgeschlossen sein. Die zu erfassenden Fahrten einschließlich der dann erreichten Gesamtkilometerstände müssen im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Jede einzelne berufliche/geschäftliche Verwendung ist grundsätzlich für sich und mit dem so erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.

Finanzgericht

Die Finanzgerichtsbarkeit wird in den Ländern durch die Finanzgerichte als obere Landesgerichte, im Bund durch den Bundesfinanzhof ausgeübt. Die Finanzgerichte sind zuständig insbesondere für Klagen gegen Finanzbehörden in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten. Wie bei den Verwaltungsgerichten können Anfechtungs-, Verpflichtungs-, allgemeine Leistungs- und Feststellungsklagen erhoben werden. Regelmäßig muss ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren der Klage vorgehen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine bundeseinheitlich geregelte Real-, Objekt- oder Sachsteuer. Bestehende Gewerbebetriebe und Reisegewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie im Inland betrieben werden. Sie ist die wichtigste Steuerquelle der Gemeinden. Rechtsquelle ist das Gewerbesteuergesetz.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine bundesrechtlich geregelte Gemeindesteuer. Sie wird als Realobjekt- oder Sachsteuer von inländischen Grundstücken erhoben, die land- und forstwirtschaftlichen, wohn- und gewerblichen Zwecken dienen. Befreit sind u.a. gemeinnützige, mildtätige, religiöse oder wissenschaftlichen Zwecken dienende Grundstücke, Krankenhäuser usw. Die Grundsteuer ist regelmäßig vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Kapitalverkehrsteuer

Unter Kapitalverkehrsteuer wurde die inzwischen abgeschaffte Gesellschafts- und Börsenumsatzsteuer subsumiert.

KFZ-Steuer

Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich um eine Verkehrssteuer. Gemäß den Art. 106 und 108 des Grundgesetzes unterliegt die Verwaltungshoheit sowie die Ertragshoheit beim Bund. Die Kraftfahrzeugsteuer wird vom Fahrzeughalter erhoben, wenn dieser ein Fahrzeug besitzt, das zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmt ist. Wann die Kraftfahrzeugsteuer erhoben wird, ist in § 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz geregelt. Demnach wird die Steuer fällig beim Halten von inländischen Fahrzeugen, beim Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange diese sich im Inland befinden sowie bei der Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden.

Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der nicht natürlichen Personen. Ihr unterliegen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, nicht rechtsfähige Vereine sowie die Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Mineralölsteuer

Die Mineralölsteuer ist eine zweckgebundene Verbrauchssteuer, auf die im Erhebungsgebiet gewonnenen oder eingeführten Mineralöle. Das Aufkommen aus der Besteuerung der Heizöle ist zweckgebunden für energiepolitische Maßnahmen. Dies dient unter anderem der Anpassung des Steinkohlebergbaus.

Schaumweinsteuer

Die Schaumweinsteuer belastet Schaumweine und schaumweinähnliche Getränke. Die Schaumweinsteuer wird bereits beim Hersteller oder Importeur der entsprechenden Getränke erhoben und ist eine Steuer des Bundes.

Schenkungssteuererklärung

Beschenkter und Schenkender sind bei einer Schenkung verpflichtet, sich beim Finanzamt zu melden und ggf. eine Schenkungssteuererklärung einzureichen oder die Schenkung formlos anzuzeigen. Schenker und Beschenkter haben 3 Monate Frist, das Finanzamt über die Schenkung zu informieren. Ergibt die vorläufige Prüfung, dass eine Steuererklärung eingereicht werden muss, beträgt die Abgabefrist mindestens 1 Monat. Abgegeben werden muss die Steuererklärung in der Regel vom Beschenkten. Wer letztlich die Steuer trägt, muss in der Schenkungssteuererklärung angegeben werden.

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige einer Steuerstraftat ist tätige Reue, die auch bei vollendeter Tat Straffreiheit schafft. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch ausreichende Angaben die Festsetzung der richtigen Steuer ermöglicht und den verkürzten Betrag innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist entrichtet. Straffreiheit tritt ein bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung.

Steuerhinterziehung

Steuerhinterziehung nach § 370 AO setzt vorsätzliche Steuerverkürzung durch eine der drei Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO voraus. Der Täter macht den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen. Er lässt die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis, er unterlässt pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln. Geschütztes Rechtsgut ist das rechtzeitige Vollerträgnis der Steuer, so dass bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung Steuerhinterziehung sein kann. Sie ist mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe, besonders schwere Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bedroht. Versuch und Begünstigung der Steuerhinterziehung sind ebenfalls strafbar.

Steuerordnungswidrigkeitenverfahren

Steuerordnungswidrigkeiten können nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden. Vgl. § 377 AO. Einleitung und Einstellung des Bußgeldverfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes.

Steuerstrafverfahren

Das Steuerstrafverfahren ist geregelt in den §§ 385 bis 408 AO: Steuerstraftaten werden grundsätzlich von Amts wegen verfolgt. Beim Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, die Staatsanwaltschaft sie jederzeit an sich ziehen. Bieten jedoch die Ermittlungen Anlass zur Erhebung der öffentlichen Anklage, so beantragt die Finanzbehörde beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls, falls die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint. Sonst legt sie die Akten der Staatsanwaltschaft vor. Die Staatsanwaltschaft kann das Ermittlungsverfahren durchführen und Anklage erheben.

Straßengüterverkehrsteuer

Die Straßengüterverkehrsteuer ist die Besteuerung von Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen nach dem Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs.

Tabaksteuer

Die Tabaksteuer wird auf Tabake oder Tabakerzeugnisse erhoben. Die Steuerschuld entsteht durch Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder aus dem Steuerlager. Die Tabaksteuer wird durch Anbringen von Steuerzeichen entrichtet.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist die wichtigste Verkehrsteuer und indirekte Steuer. Gegenstand der Umsatzsteuer sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die in Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Erhebungsgebiet gegen Entgelt ausführt.

Verbrauchsteuer

Als Verbrauchsteuern werden die Steuern bezeichnet, welche die Beschaffung von Gütern belasten, die dem Verbrauch oder Gebrauch dienen. Sie werden von der Zollverwaltung bei den Erzeugerbetrieben erhoben. Im weiteren Sinne werden als Verbrauchersteuern alle Steuern bezeichnet, welche die Einkommensverwendung für Sachgüter treffen sollen.

Vermögensteuer

Bei der Vermögensteuer handelte es sich um eine Steuer, welche auf das Vermögen eines Steuerpflichtigen zu entrichten war. Berechnet wurde sie vom Wert des Nettovermögens, das zu einem bestimmten Stichtag vorhanden gewesen ist. Die Höhe des jeweils zu entrichtenden Steuerbetrages wurde gemäß § 6 VStG gesetzlich geregelt. Kennzeichnend für die Vermögensteuer sind ihr verhältnismäßig niedriger Zinssatz sowie die Tatsache, dass sie keiner Steuerprogression unterworfen ist.

Rechtsanwalt für Steuerrecht JUDr. Heinz Tausendfreund in Meersburg am Bodensee freut sich auf Mandanten aus Biberach an der Riss und Umgebung.

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